Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Verbraucherinsolvenzverfahren

Die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) war und ist bei Schuldnern mit hohen Erwartungen verknüpft, doch auch im Insolvenzverfahren nach neuem Recht stehen die Interessen der Gläubiger an der Befriedigung ihrer Forderungen vor den Interessen des Schuldners. Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist also nicht der Schuldenerlaß, denn einen solchen kann kein Richter anordnen, sondern die Befreiung von Restschulden. Voraussetzung des Verfahrens ist Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit bedeutet nicht bittere Armut, sondern heißt, daß der Schuldner nur über ein so geringes Einkommen verfügt, daß er nicht allen seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Wer also neun Gläubiger hat und zwei noch befriedigen kann/könnte, ist trotzdem zahlungsunfähig.

Ohne aktive Mitwirkung des Schuldners und ohne sein Wohlverhalten bleibt das Verfahren für alle Beteiligten erfolglos. Im übrigen ist das Insolvenzverfahren kostenpflichtig, man muß es sich also leisten können, und, last but not least. kann es sich alles in allem über mehr als sieben Jahre erstrecken.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Verbrauch
 
Verbraucherkredit-Widerrufsrecht
 
Weitere Begriffe : Aufklärungspflicht, ärztliche | Werterlös des Passivgeschäfts | Aktionär
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.