verbotene Pfandbriefemission
Es ist verboten, für eine Pfandbriefbank Pfandbriefe in den Verkehr zu bringen, wenn deren Betrag nicht durch die im jeweiligen Deckungsregister eingetragenen Werte vorschriftsmässig gedeckt ist. Es ist auch verboten, für eine Pfandbriefbank über einen im Deckungsregister eingetragenen Wert durch Veräusserung oder Belastung zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten zu verfügen, obwohl die übrigen im jeweiligen Register eingetragenen Werte zur vorschriftsmässigen Deckung der entspr. Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivaten nicht genügen. Pfandbriefe dürfen nicht ohne die nach g 8 Pfandbriefgesetz erforderliche Bescheinigung des Treuhänders in den Verkehr gebracht werden. Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.
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