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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Tierseuchengesetz (TierSG)

Das Tierseuchengesetz ist in Deutschland die Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Tierseuchen, die bei Haustieren, Süßwasserfischen oder bei anderen Tieren auftreten und übertragen werden können. Manchen ist es noch unter dem Namen "Viehseuchengesetz" in Erinnerung. Der Gesetzgeber unterscheidet in "anzeigepflichtige" und "meldepflichtige" Tierseuchen.

Das Tierseuchengesetz regelt die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Tierbestände und setzt dort ein, wo der einzelne Tierbesitzer allein seinen Bestand vor Verlusten nicht schützen kann. Die Notwendigkeit für staatliche Maßnahmen ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Seuche volkswirtschaftliche Schäden hervorrufen kann, gemeingefährlich ist oder die menschliche Gesundheit gefährdet.

Anzeigepflichtige Tierseuchen

Zunächst legt das Gesetz Tierseuchen/Erkrankungen fest, die angezeigt werden müssen. Die Liste umfasst auch Erkrankungen, die noch nie oder vor sehr langer Zeit in Europa auftraten.

Die Anzeigepflicht soll bewirken, dass Seuchenausbrüche frühzeitig erkannt und behandelt werden können, bevor sich die Tierseuche weiterverbreitet. Anzeigepflichtig ist bereits der Tierseuchenverdacht. Der Verdacht muss umgehend durch Untersuchungen abgeklärt werden. Der Tierbesitzer ist verpflichtet für die Dauer der Abklärung andere Tiere vom erkrankten fernzuhalten. Adressat der Anzeige sind die zuständigen lokalen Behörden beziehungsweise der Amtstierarzt.

Zur Anzeige verpflichtet sind:

  • der Tierbesitzer oder sein Vertreter,
  • wer anstelle des Besitzers zeitweilig mit der Tieraufsicht beauftragt ist und
  • diejenigen, die berufsmäßig mit Tierbeständen zu tun haben (z. B. Schäfer oder Viehhändler).

Verstöße gegen die Anzeigepflicht können mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die Gewährung von Entschädigungen für Tierverluste soll Folgen einer Tierseuche tragbar machen und die Mitarbeit der Tierbesitzer fördern. Diesen Anspruch auf Entschädigung riskiert der Besitzer zusätzlich, wenn er eine Tierseuche nicht oder auch nur zu spät meldet.

Meldepflichtige Tierseuchen

Neben den unbedingt anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es die meldepflichtigen Tierkrankheiten, die auf Haustiere und Süßwasserfische übertragbare sind. Diese Tierkrankheiten werden nicht mit staatlichen Maßnahmen bekämpft. Dennoch muss über sie ein ständiger Überblick geführt werden.

Die Meldepflicht ist für solche Krankheiten eingeführt worden, die praktische Bedeutung gewinnen können und gut zu diagnostizieren sind. Die Kenntnis der Art, des Umfanges und der Entwicklung der Erkrankungen ist für die frühzeitige Anwendung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen unerlässlich.

Zur Meldung verpflichtet sind:

  • Leiter der Veterinäruntersuchungsämter,
  • Leiter der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsämter sowie
  • Tierärzte, die eine meldepflichtige Krankheit feststellen.

Eine Liste der meldepflichtigen Tierseuchen erhalten Sie hier.



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