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Teleshopping
Teleshopping (Fernseheinkauf oder "T-commerce" genannt) ist eine Form des Fernsehens, bei der Kunden ein Produkt oder ein anderes Angebot wie etwa Reisen am Bildschirm ansehen und mit einem direkten Rückkanal oder per Telefon direkt kaufen können. Es handelt sich also um eine Fernsehsendung in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen. Tele-Shopping ist die Verknüpfung von werblicher Anpreisung mit der Möglichkeit für den Zuschauer, den geweckten Kaufwunsch spontan in die Tat umzusetzen. Tele-Shopping-Sendungen müssen sogar eine unmittelbare Reaktion des Zuschauers erzeugen; denn die erste halbe Stunde nach Ausstrahlung entscheidet über den Erfolg. Tele-Shopping präsentiert sich in verschiedenen Varianten, als
Europäische Entwicklung Großbritannien ist führend beim T-Commerce in Europa. Hier gibt es bereits mehr als 40 Fern-sehkanäle, auf denen "geshoppt", ersteigert und gewettet werden kann. 2003 setzten die britischen Shoppingkanäle mehr als 2,2 Mrd. Euro um. Damit steht Großbritannien weit vor allen anderen europäischen Ländern. Einen regelrechten Boom verzeichnen hier die interaktiven Wettkanäle. Eine ähnliche Entwicklung wie in Großbritannien zeichnet sich auch für den TV Shopping und T-Commerce Markt in Deutschland ab. Die Veränderungen werden sich allerdings in kleineren Schritten vollziehen. Mit Teleshopping wurden im deutschen Markt 2003 1,2 Mrd. Euro umgesetzt. 2008 werden es rund 2,7 Mrd. Euro sein. Bereits 2003 erzielten die deutschen Teleshopping-Sender QVC, HSE 24 und RTL Shop einen gemeinsamen Netto-Umsatz von rund 760 Mio. Euro. Deutschland liegt damit im europäischen Ranking der T-Commerce-Märkte auf Platz zwei. Teleshopping funktioniert in Großbritannien, Frankreich und im deutschsprachigen Raum. Die Nord- und Südeuropäer sind hingegen nur schwer von den Vorteilen des bequemen Einkaufens per TV zu überzeugen. Rechtliche Grundlagen In Deutschland begannen die privaten Fernsehsender mit Tele-Shopping-Sendungen, für die es damals weder im Rundfunkstaatsvertrag noch in den Landesgesetzen Grundlagen gab. Da Tele-Shopping eine zulässige Rundfunkform sei, müsse es wie Werbung zu behandeln sein. In den gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten vom November 1988 wurde diese Auslegung festgeschrieben. Während im Privatfernsehen für Tele-Shopping im Rahmen der Gesetze keinerlei Beschränkungen bestehen, schreibt der Rundfunkstaatsvertrag vor, dass Fernseheinkauf (Tele-Shopping) als Werbeform im öffentlich-rechtlichen Fernsehen unzulässig ist. In § 17 (Ausschluss von Fernseheinkauf) heisst es: "Werbesendungen in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) finden im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt." Nach den Werberichtlinien der Landesmedienanstalten vom 26. Januar 1993 gilt für "Fernseheinkaufssendungen":
Kundenrechte Nach einer seit 30. Juni 2000 geltenden rechtlichen Regelung können Verträge, die per Brief, Fax, Internet oder Telefon oder Set-Top-Boxen (oder auch per spezieller TV-Fernbedienung) geschlossen wurden, innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden oder die Ware kann innerhalb dieser Frist an den Absender zurückgeschickt werden. Hinzu kommt, dass die Anbieter von Waren und Dienstleistungen bei solchen im so genannten Fernabsatz geschlossenen Verträgen umfangreiche Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher haben. Werden diese verletzt oder wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist unter Umständen bis vier Monate nach Eingang einer Ware beim Verbraucher. Wichtig: Nur der Unternehmer muss beweisen, dass er alle Informationspflichten erfüllt hat, nicht der Kunde oder Käufer! Nicht selten erhält der Kunde fehlerhafte Ware. Macht er deswegen seine Rechte geltend, muss nicht der Kunde, sondern der Händler beweisen, dass die Ware den Käufer vollständig und fehlerlos erreicht hat. In jedem Fall hat der Käufer einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Kaufpreises. Bei Bestellungen bis zu 40 Euro kann der Kunde allerdings verpflichtet sein, das Porto für die Rücksendung zu übernehmen. Dafür ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausreichend. Doch Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsrecht gilt nur für Waren "von der Stange". Wer sich etwa einen PC individuell zusammenstellen oder Textilien Maßanfertigen lässt, kommt nicht in den Genuss dieser Privilegien. Das gilt auch für entsiegelte DVDs und CDs.
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Weitere Begriffe : Arbeitsimmigranten/Arbeitsemigranten | Einheitswert | Anzeigepflichten zur Teilnahme an Grenzen überschreitend tätigen Zahlungs-, Wertpapierliefer-und -abrechnungssystenien | ||||||||||||||||||||||||||||
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