Telefonwerbung
Der BGH hat im Jahr 2000 entschieden, dass Banken ihre Privatkunden nicht mit telefonischer Werbung für Versicherungen belästigen dürfen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kunde zuvor in z. B. einem Formularvertrag mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt hat. Telefonwerbung sei grunds. wettbewerbswidrig, weil der Schutz der Individualsphäre vorrangig sei gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben. In dem allg. als überraschend empfundenen Urteil bez. der BGH Telefonwerbung als »besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre«. Sie erlaube ein »praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson«. Sie zwinge den Bürgern im häuslichen Bereich »Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen« zu Zeiten auf, die ausschl. der Werbende bestimme. Dieser »massiven Einflussnahme« könne sich die angerufene Person »häufig nur unter Verletzung der Regeln der Höflichkeit« entziehen. Anrufe zu Werbezwecken seien ein »grober Missbrauch« des Telefonanschlusses, den der Inhaber im eigenen Interesse und auf eigene Kosten unterhalte. Deshalb habe auch der für das Wettbewerbsrecht zuständige Zivilsenat Telefonwerbung für wettbewerbswidrig erklärt, wenn der Kunde sich nicht mit ihr einverstanden erklärt habe. Einverständnis könne auch nicht durch AGB herbeigeführt werden. Die blosse Kontoverbindung mit einer Bank sei dafür ebenso wenig Rechtfertigungsgrund wie die Möglichkeit zum jederzeitigen Widerruf.
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