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Sexuelle Belästigung
Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt jedes vorsätzliche und von sexuellen Motiven bestimmte Verhalten, das die Würde der dort Beschäftigten verletzt. Das gilt nicht nur für das Verhältnis von Männern und Frauen sondern auch für das Verhalten gegenüber gleichgeschlechtlichen Kolleginnen oder Kollegen. In Betrieben und Dienststellen sind die Arbeitgeber und Vorgesetzten verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, bei Beanstandungen für Abhilfe zu sorgen und gegebenenfalls gegen solche Mitarbeiter Maßnahmen zu ergreifen, die sich schuldhaft verhalten. Das Zweite Gleichberechtigungsgesetz definiert, wann vorsätzliches, sexuell bestimmtes Verhalten als Belästigung und Verletzung der Würde des Menschen am Arbeitsplatz einzustufen ist. Bei der Belästigung handelt es sich immer um ein unerwünschtes Verhalten, das von den Betroffenen "erkennbar abgelehnt" wird. Dazu gehören in jedem Fall sexuelle Handlungen, die nach den strafgesetzlichen Bestimmungen geahndet werden können, sowie unerwünschte und sexuell motivierte körperliche Berührungen, Bemerkungen mit sexuellem Inhalt und sonstige Übergriffe, das Anbringen pornographischer Darstellungen in den Arbeitsräumen oder Aufforderungen zu sexuellen Handlungen. Auch eine mehrfache wiederholte Einladung zum Essen oder ins Kino kann als Belästigung aufgefasst werden, wenn die betroffene Person deutlich zu erkennen gibt, dass sie daran nicht interessiert ist. Für die Pflicht des Arbeitgebers oder der Dienststelle zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung spielt es keine Rolle, ob diese sich von Kollegen, Vorgesetzten, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Besuchern belästigt fühlen. Es ist auch unerheblich, ob sich diese Personen ständig oder nur vorübergehend im Betrieb aufhalten. Wenn eine Belästigung durch einen Arbeitnehmer oder Bediensteten stattfindet, ist dies immer ein Dienstvergehen. Arbeitgeber und Vorgesetze in Dienststellen sind verpflichtet, möglichen sexuellen Belästigungen von Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen und nicht erst dann tätig zu werden, wenn bereits ein Verstoß vorliegt. Welches Verhalten als sexuelle Belästigung verstanden wird, kann nicht für jeden Einzelfall geregelt werden und hängt auch von der persönlichen Auffassung der Betroffenen ab. Wenn die jeweils gezogenen Grenzen überschritten werden, haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen innerhalb des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall laut Gesetz verpflichtet, die Beschwerde zu prüfen, beide Seiten anzuhören und - falls erforderlich - Zeugen anzuhören. Wenn die Beschwerde sich als begründet herausstellt, müssen unverzüglich geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um eine Wiederholung dieser oder anderer Formen von sexueller Belästigung zu verhindern. Unter bestimmten Umständen haben die Opfer von sexueller Belästigung das Recht, ihre Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz vorübergehend einzustellen. Dies gilt nicht als Arbeitsverweigerung und führt daher auch nicht zum Verlust des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge. Allerdings gilt dies nur, wenn entsprechende Voraussetzungen für eine derartige Reaktion der Betroffenen vorliegen.
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