Schuldnerbegünstigung
Insolvenzstraftat i. Schuldnerbegünstigung von §283 d StGB. Schuldnerbegünstigung liegt vor, wenn ein Gläubiger oder Dritter im Interesse des Schuldners vorsätzlich in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Insolvenzverfahrenseröffnung (Insolvenzverfahren, Eröffnung) dem Schuldner gehörende, zur Insolvenzmasse zu rechnende Vermögensstücke verheimlicht oder beiseite schafft. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Art eines strafbaren Insolvenzdelikts.
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