Schiffshypothek, Beleihung
Die Beleihung bei Schiffshypotheken ist auf Schiffe und Schiffsbauwerke beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, und im Rahmen bestimmter Grenzen: Beleihungsgrenze, Beleihungswert u.a. Schiffsdarlehen, Laufzeit und Abzahlungsdauer. Beleihungen sind nur zulässig, wenn das Schiff oder Schiffsbauwerk entspr. den Geschäftsbedingungen der Bank versichert ist und der Versicherer sich verpflichtet hat, der Bank gegenüber bestimmte Einwendungen nicht zu erheben. Die Bank muss die Beleihung dem Versicherer unvzgl. anzeigen.
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