Scheck, gesetzliche Bestandteile
Eine Zahlungsanweisung, die als Scheck gelten soll, muss auf der Urkunde folgende gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile haben: 1. Bez. als Scheck im Text der Urkunde in der Sprache, auf die sie lautet; unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 2. Name dessen, der zahlen soll, d.h. der Bezogene, der nach deutschem Recht nur eine Bank sein kann; 3. Zahlungsort; 4. Unterschrift des Ausstellers; vom ScheckG her muss es sich um die eigenhändige Unterschrift halten, faksimilierte Unterschriften werden von den Banken jedoch akzeptiert. Ferner: kaufmännische Bestandteile des Schecks.
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