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Sammelverwahrung, -depotBereich des Depotgeschäfts der Bank. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere. Grundlage für den Effektengirover-kehr und die stückelose Eigentumsübertragung von Wertpapieren. In einem Sammelbestand dürfen nur vertretbare Wertpapiere derselben Art vereinigt werden. Bei in Gruppen auslosbaren Wertpapieren ist jede Gruppe nach Zuteilung einer Wertpapierkennnummer als eine Wertpapierart zu behandeln. Vinkulierte und nicht voll eingezahlte Namensaktien dürfen nicht in Sammelverwahrung genommen werden. Auf Schuldbuchforderungen finden i. d. R. die Grundsätze der Sammelverwahrung Anwendung. Die effektiv eingelieferten oder schon in Sonderverwahrung befindlichen Kundenwertpapiere dürfen von der verwahrenden Bank nur auf Grund ausdr. und schriftlicher Ermächtigung des Hinterlegers in Sammelverwahrung genommen bzw. gegeben werden. Zugunsten des Hinterlegers bei in Sammelverwahrung befindlichen Wertpapieren bestehen zahlreiche Sicherungsvorkehrungen. Zu unterscheiden: Haus- und Girosammelverwah-rung bei einer Wertpapiersammelbank. Ggs.: Sonderverwahrung.
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Weitere Begriffe : Prägerecht | Zahlungsempfänger | Arbeit, lebendige - vergegenständlichte | ||||||||||||||||||||||||||||
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