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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ratingagenturen, Haftungsausschluss

Nach § 675 BGB haftet derjenige, der einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, grunds. nicht. Dies gilt nicht, wenn gegen eine Ratingagentur ein vertraglicher oder deliktischer Rechtsanspruch besteht. Ratingagenturen verwenden oft Klauseln wie »Haftungsansprüche gegen die Ratingagentur sind grundsätzlich ausgeschlossen« o. ä. Lt. Rechtsprechung ist indes ein innerer Wille der Ratingagentur, für Rat und Auskunft nicht einstehen zu wollen, unbeachtlich, d. h. dass sie trotz solcher Klauseln haften muss, dies selbst für leichte Fahrlässigkeit, da die ordnungsgemässe Ratingerstellung nach wissenschaftlicher Methode zu ihren grundlegenden Pflichten gehört, zu denen man alle wesentlichen Pflichten rechnet, die auf Grund des Einzelvertrags geschuldet werden und für die Erreichung des Vertragsziels von entscheidender Bedeutung sind. Somit ist die Ratingagentur zu einer ausreichend umfassenden, d. h. vollständigen und richtigen Darstellung, zur Nutzung vorhandener Erkenntnismöglichkeiten und zur Darstellung einer Antwort auf die Frage nach dem Grad an Unsicherheit des Ergebnisses der eigenen Begutachtung verpflichtet. Die Rechtsprechung hat das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entwickelt, wonach gegenüber Personen zu haften ist, mit denen keine vertragliche Beziehung besteht (wie zwischen Ratingagentur und Ratinglesern). Somit ergibt sich lt. BGH gegenüber den Lesern und Nutzern von Ratings eine Haftung, wenn die Auskunft oder der Rat für den Empfänger aus Sicht der Ratingagentur erkennbar von erheblicher Bedeutung war; zudem muss der Empfänger sie zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht haben. Dabei setzt der BGH voraus, dass der Ratingagentur bewusst war, dass die Auskunft für weitere Kreise bedeutsam ist und als Grundlage für Vermögensdispositionen dienen wird. Ein Mitverschulden des Dritten scheidet üblicherw. dann aus, wenn der Dritte auf die besondere Fach- und Sachkunde der Ratingagentur verweist, die von den Ratingagenturen praktisch stets besonders betont wird.



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