Postlaufkredit als Grosskredit
Postlaufkredite sind von den Grosskreditvorschriften ausgenommen. Bei Konkretisierung des Begr. »üblicher Postweg« kommt es auf Sinn und Zweck des Postlaufkredits an. Er soll im Normalfall die Zeitspanne zwischen Vorauszahlung an den Begünstigten gegen Vorlage akkreditivgerechter Dokumente bis Eintreffen der Deckung auf dem üblichen Postweg (i. d. R. per Luftpost) überbrücken. Als äusserste Laufzeitgrenze gilt eine Frist von 14 Kalendertagen. Annahme eines Postlaufkredits scheidet von vornherein aus, falls erfahrungsgemäss damit zu rechnen ist, dass zwischen Ausführung der Zahlung und Eintreffen der Deckung mehr als 14 Tage liegen. Längere Fristen sind im Regelfall nicht ausschl. durch Nachrichtenübermittlung per Post, sondern z. B. auch durch Devisengesetzgebung der betr. Länder bedingt. Die Annahme eines von der Anrechnung freigestellten Postlaufkredits scheidet unter solchen Umständen aus. In jedem Fall ist der vermeintliche Postlaufkredit spätest., wenn Deckung nach 14 Kalendertagen noch nicht eingegangen ist, nicht länger als Postlaufkredit anzusehen und zu 100% auf die Grosskreditobergrenzen anzurechnen.
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