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PfandreifeVoraussetzung für die Verwertung eines Gegenstands, an dem ein Pfandrecht besteht (Pfandobjekt). Tritt ein, sobald die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung des Gläubigers ganz oder teilw. fällig wird. Ist die Forderung nicht auf eine Geldzahlung gerichtet, tritt sie ein, wenn die Forderung in eine Geldschuld übergegangen ist.
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Weitere Begriffe : Konsignatar | Barauszahlung | Smilies (Emoticons) | ||||||||||||||||||||||||||||
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