Pensionsgeschäftsbilanzierung, -bilanzausweis
1. Nach den Bilanzierungsrichtlinien für Banken ist beim echten Pensionsgeschäft der in Pension gegebene Gegenstand dem Pensionsgeber weiter zuzurechnen und damit von ihm zu bilanzieren, wenn er unter den Gesichtspunkten, die für den Bilanzausweis massgebend sind, beurteilbar auf Grund verschiedener Anhaltspunkte (z.B. nur als Sicherheit für ein Geldgeschäft gegeben, nur zur Verschaffung der Erträge an den Pensionsnehmer u. dgl.) weiterhin zum Vermögen des Pensionsgebers gehört. Der Gegenstand ist dann beim Pensionsgeber nicht vom Bestand abzusetzen. Der beim Rückkauf zu zahlende Betrag muss in einer Position der Verbindlichkeiten passiviert, der bei der Übernahme geleistete Betrag unter einer Forderungsposition aktiviert werden. Ist das Geschäftsobjekt nicht weiter dem Vermögen des Pensionsgebers zuzurechnen, ist er bei ihm vom Bestand abzusetzen und beim Pensionsnehmer im Bestand auszuweisen. Der Pensionsgeber muss den beim Rückerwerb zu zahlenden Betrag unter der Position »Verbindlichkeiten im Falle der Rücknahme von in Pension gegebenen Gegenständen« vermerken. Bei einem unechten Pensionsgeschäft muss der Pensionsgeber den Gegenstand vom Bestand absetzen, der Pensionsnehmer ihn aufnehmen. Ersterer hat einen Vermerk wie vorgenannt auszuweisen.
Nach § 340b HGB sind bei echten Pensionsgeschäften die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder niedrigerer Betrag vereinbart, ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen. Ausserdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder niedrigerer Betrag vereinbart, ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen. Bei unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben. Devisentermin-, Finanztermin- u. ä. Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte i. S. d. Vorschrift.
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