Patentanwaltsanderkonten
Neben den Girokonten für eigene Zwecke des Kunden (Eigenkonten) führen Banken für Patentanwälte auch Konten, die nicht eigenen Zwecken des Kunden dienen sollen, bei denen er aber gleichwohl der Bank gegenüber allein berechtigt und verpflichtet ist. Ist der Patentanwalt auch Rechtsanwalt, so führt die Bank seine Anderkonten als Rechtsanwaltsanderkonten, sofern er nicht beantragt hat, ein Anderkonto als Patentanwaltsanderkonto zu führen.
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