Orderpapier, -titel
Wertpapier, das durch (positive) Orderklausel an Order gestellt ist, damit nur durch Indossament und Übergabe des indossierten Papiers übertragen werden kann, oder so vom Gesetz her gestaltet ist. In einem Orderpapier verspricht der Aussteller einer bestimmten Person eine (meist Geld-) Leistung, die die als Begünstigte genannte Person durch entspr. Indossament als Gläubiger bez. Zu unterscheiden: geborene und gekorene Orderpapiere. Ggs.: Inhaberpapier. Anders: Rektapapier.
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