offene Wechselbürgschaft
Wechselbürgschaft, die sich offen auf der Wechselurkunde durch Vermerk wie »als Bürge«, »per Aval«, »als Garant« o. ä. nebst Unterschrift niederschlägt. Der Bürge kann sich für den Aussteller, Akzeptanten oder einen Indossanten verpflichten. Wird eine blosse Unterschrift auf die Vorderseite des Wechsels ohne nähere Angabe gesetzt, gilt dies als Bürgschaft für den Aussteller. Der Wechselbürge haftet wie der Hauptschuldner aus dem Wechsel, der Bezogene. Löst er den Wechsel ein, erwirbt er sämtliche Rechte aus dem Wechsel gegen den, für den er sich verbürgt hat, sowie gegen alle anderen Wechselverpflichteten, die jenem gegenüber wechselmässig haften. Ggs.: verdeckte Wechselbürgschaft.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|