Oderkonto
Hauptform des Gemeinschaftskontos in der Bankpraxis, über das von 2 oder mehr Kontoinhabern jeder einzelne allein verfügungsberechtigt ist. Lt. AGB stets so gegeben, es sei denn, die Kontoinhaber legen schriftlich etwas anderes fest (z. B. Undkonto). Die Inhaber des Kontos sind Gesamtgläubiger; sie haben eine Gesamtforderung gegen die Bank. Dies heisst zugleich, dass der Gläubiger auch nur eines der Kontoinhaber das gesamte Kontoguthaben pfänden kann.
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