monetäre Finanzierung und bevorrechtigter Zugang der öffentlichen Hand
Gem. EU-Vertrag ist es EZB und NZB verboten, Regierungsstellen und Organen oder Einrichtungen der EU Überziehungs- o. a. Kreditfa-zilitäten einzuräumen oder Schuldtitel unmittelbar von solchen Stellen zu erwerben. Nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffene Massnahmen, Regierungsstellen und Organen oder Einrichtungen der EU bevorrechtigten Zugang zu Finanzinstituten zu bieten, sind nicht erlaubt. Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht neben EZB auch die Europäische Kommission; Erstere überwacht auch den Erwerb von Schuldtiteln der öffentlichen Hand durch EU-Zentralbanken am Sekundärmarkt, sowohl Käufe inländischer Staatspapiere als auch von Schuldtiteln anderer Mitgliedstaaten. Der Erwerb solcher Schuldtitel am Sekundärmarkt darf nicht zur Umgehung der entspr. Ziele des EU-Vertrags genutzt werden, somit nicht zu indirekter monetärer Finanzierung der öffentlichen Hand führen.
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