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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mitbürgschaft

gemeinschaftliche Bürgschaft mehrerer Personen für dieselbe Hauptschuld, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Bürgschaften unabhängig, d. h. ohne Wissen voneinander, oder gemeinschaftlich übernommen werden (§769 BGB). – Die einzelnen Bürgen haften dem Gläubiger als Gesamtschuldner (§§421 ff. BGB). Dieser kann von jedem Mitbürgen die Erfüllung der Bürgschaftsverbindlichkeit in voller Höhe verlangen. Die Zahlung eines Mitbürgen befreit die übrigen Bürgen dem Gläubiger gegenüber (§422 I BGB). Sie sind aber dem Mitbürgen, der an den Gläubiger geleistet hat, ausgleichspflichtig (§§774 II, 426 BGB). Teilzahlungen werden aber in den Formularverträgen als bloße Sicherheitsleistung eingestuft, um den für den Kreditgläubiger ansonsten eintretenden Übergang des Forderungsteils auf den leistenden Mitbürgen zu verhindern (§774 I BGB). Gegensatz: Nebenbürgschaft Form einer Bürgschaft, bei der sich mehrere Personen für dieselbe Hauptschuld verbürgen, gemeinschaftlich oder unabhängig voneinander. Sie sind damit Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann sich an jeden der Mitbürgen jeweils ganz oder teilw. hins. der Einforderung der vom Schuldner geschuldeten Leistung halten. Wenn einer der Mitbürgen den Gläubiger ganz oder zum Teil befriedigt, geht insoweit die Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Zugleich erwirbt er auch die Rechte gegenüber den anderen Mitbürgen. Jedoch haften sie ihm nur in dem Umfang, in dem sie nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis untereinander zur Ausgleichung verpflichtet sind. Mangels anderer Vereinbarung sind Mitbürgen im Verhältnis untereinander zu gleichen Teilen verpflichtet.



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