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Mehrkostenregelung bei zahnärztlichen LeistungenIn der Gesundheitswirtschaft: Eröffnet den gesetzlich Versicherten Alternativen zu den Leistungen nach den Richtlinien über die vertragszahnärztliche Behandlung. Der Versicherte muss die anfallenden Mehrkosten selber tragen. Vor Beginn der Behandlung ist mit dem Zahnarzt eine schriftliche Vereinbarung über die Höhe der Mehrkosten zu treffen. § 28 SGB V
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Weitere Begriffe : Bundesverband Deutscher Investmentberater (BVDI) | Filialwechsel | pensee domestiquee | ||||||||||||||||||||||||||||
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