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Liquiditätsgrundsatz-AusnahmenDer Liquiditätsgrundsatz wird nicht angewendet auf 1. KAG, 2. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, 3. Finanzdienstleistungsinstitute mit Ausnahme derjenigen, die Eigenhandel betreiben, als Anlage-, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
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Weitere Begriffe : Angebotskurve | Sperrzeit | Chargenfertigung | ||||||||||||||||||||||||||||
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