Legitimationspapier, -Urkunde
Auch: Beweisurkunde. Urkunde, bei der der Schuldner an jeden Vorleger der Urkunde mit befreiender Wirkung leisten kann. Reines Ausweispapier, nicht etwa ein Wertpapier und damit Träger eines Forderungsrechts. Vorlage solcher Urkunden kann zwar von einem Schuldner (zur eigenen Sicherheit) gefordert werden, jedoch kann er das geltend gemachte Recht auch ohne Vorlage der Urkunde anerkennen. Ein Beispiel für eine Urkunde, die von Schuldnern ausgestellt werden kann und in der eine über eine bestimmte Geldsumme lautende Schuldverpflichtung begründet oder bestätigt wird, ist der Schuldschein. Nach bewirkter Leistung ist der Schuldschein zurückzugeben; dennoch handelt es sich nicht um ein Wertpapier, da sich für den Gläubiger die Funktion des Schuldscheines auf die eines Beweismittels beschränkt. Reine Legitimations- bzw. Beweisurkunden dienen nur der Erleichterung des Nachweises oder der Nachprüfung der Berechtigung. Zu unterscheiden: schlichtes und qualifiziertes Legitimationspapier.
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