Korrekturposten beim haftenden Eigenkapital von Banken (Instituten)
Die BaFin kann für das haftende Eigenkapital von Banken (Instituten) Korrekturposten festsetzen, insb. um noch nicht bilanzwirksam gewordene Verluste zu berücksichtigen. Die Festsetzung wird mit der Feststellung der nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz gegenstandslos. Die BaFin hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.
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