Konsensus(regelung)
Von den OECD-Staaten getroffenes multilaterales Übereinkommen über staatlich geförderte Exportkredite. Durch diese Vereinbarung sollen Wettbewerbsverzerrungen in Form nichtleistungsbeding-ter Wettbewerbsvorteile bei der Finanzierung von Exportgeschäften verhindert werden. In dem Konsensus werden die gewährten Mindestzinssätze und Kredithöchstlaufzeiten geregelt und dabei nach den Kriterien Entwicklungsstand der Importländer (Massstab: Bruttosozialprodukt je Einwohner in US$) und max. Kreditlaufzeit differenziert. Beim Entwicklungsstand der Importländer wird unterschieden nach wohlhabenden Ländern, mittleren Ländern und wenig entwickelten Ländern, bei Kredithöchstlaufzeiten nach solchen von 2-5, 5-8,5 und 8,5-10 Jahren; Letztere sind nur für Kredite an wenig entwickelte Importländer zulässig. Zwischen den OECD-Ländern wird jährlich über Verlängerung des Konsensus sowie neue Zinssätze und Einstufungen der Länder verhandelt. Der vereinbarte Mindestzinssatz darf bei staatlich geförderten Exportfinanzierungen von dem Durchschnittszinssatz aller bei der Finanzierung eines Exportgeschäfts eingesetzten Mittel nicht unterschritten werden, beginnend mit der Auslieferung des Exportgutes bzw. mit dem Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft bei kompletten Anlagen. Die Mindestan- und/oder -Zwischenzahlungen des Importeurs müssen 15% betragen, ein Prozentsatz, den auch die zu finanzierenden Localcosts nicht überschreiten dürfen. Die Tilgung der vergebenen Kredite muss ohne Einräumung von Freijahren in gleichen halbjährlichen Raten erfolgen. Für bestimmte Finanzierungen sind besondere Vereinbarungen getroffen. Laufzeitbegrenzung und Mindestzinsregelung staatlich geförderter Exportkredite sind auch von Exportkreditversicherern zu beachten. AKA- und KfW-Finanzierungen fallen unter die Konsensusregelung.
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