internes Ratingsystem, dauerhafte Freistellung
Austrittsschwelle aus übergangsweiser Freistellung. Für dauerhafte Freistellung gibt es 2 entscheidende Kriterien: 1. Bis zur Obergrenze von 8% der RWA und des EAD hat jedes IRBA-Institut Generalerlaubnis für dauerhafte Freistellung von IRBA; 2. für weitere Aktiva ist dauerhafte Freistellung nur mit BaFin-Genehmigung möglich. Grund ist, dass einerseits die Institute angehalten werden sollen, IRBA möglichst umfassend anzuwenden, andererseits aber in Bezug auf gewisse Besonderheiten des Instituts aufsichtliches Ermessen bestehen muss. Eine zusätzl. Ausnahmeregelung ergibt sich für nicht international tätige Banken (sog. Nichtbaselbanken) aus der Möglichkeit dauerhafter Anwendung des Kreditrisikostandardansatzes für Forderungen an Institute und Zentralregierungen: Ein Institut darf dies, wenn die Anzahl der wesentlichen Kontrahenten aus diesen aufsichtlichen Forderungsklassen begrenzt und die Einführung eines IRBA-Anforderungen genügenden Ratingsystems unangemessen aufwändig ist.
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