interne Revision, Funktionstrennung
Nach MaRisk neben der Funktionstrennung ein Grundsatz der interne-nen Revision. Nach MaRisk dürfen die in der internen Revision beschäftigten Mitarbeiter grunds. nicht mit revisionsfremden Aufgaben beauftragt werden. Auf keinen Fall dürfen sie nach MaRisk Aufgaben wahrnehmen, die mit ihrer Prüfungstätigkeit nicht im Einklang stehen. Soweit die Unabhängigkeit der internen Revision gewährleistet ist, kann sie im Rahmen ihrer Aufgaben für die Geschäftsleitung oder andere Organisationseinheiten der Bank allerdings beratend tätig sein. Mitarbeiter, die in anderen Organisationseinheiten der Bank tätig sind, dürfen grunds. nicht mit Aufgaben der internen Revision betraut werden. Dies schliesst nicht aus, dass in begründeten Einzelfällen andere Mitarbeiter aufG rund ihrer Spezialkenntnisse zeitw. für die interne Revision tätig werden.
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