Insolvenz und Bankenaufsicht
Lt. Urteil des EuGH 2004 kann in der EU eine nationale Bankenaufsichtsbehörde nicht von geschädigten Bankkunden beim Zusammenbruch ihres Kreditinstituts haftbar und entschädigungspflichtig gemacht werden. Auch der betr. Staat kann nicht haftbar gemacht werden. Zur Begründung heisst es, die EU-Richtlinien zum Bankenrecht verliehen dem Einzelnen nicht das Recht, von der Bankenaufsichtsbehörde den Erlass angemessener Aufsichtsmassnahmen zu verlangen. Zudem seien weder die Behörde noch der betr. Staat bei unzureichender Aufsicht haftbar zu machen, wenn die in der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme vorgesehene Entschädigung des Einzelnen gewährleistet sei. Diese Richtlinie stehe nicht nationalen Vorschriften entgegen, nach denen die Aufsichtsbehörde nur im öffentlichen Interesse handelt. Dies aber schliesse nach nationalem Recht aus, Schadenersatz wegen unzureichender Aufsicht einfordern zu können. Hins, der übrigen EU-Richtlinien über das Bankenrecht forderten diese zwar von den nationalen Behörden gewisse Pflichten zur Aufsicht über die Kreditinstitute einschl. Anlegerschutz. Aber auch daraus ergebe sich nicht, dass diese Richtlinien Rechte der Anleger für den Fall begründen sollen, dass ihre Einlagen auf Grund unzureichender Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden nicht verfügbar sind.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|