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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Handel(sgeschäft), Anforderungen

Handel ist nach MaRisk einer der Prozesse der Handelsgeschäfte von Banken. Nach MaRisk müssen beim Abschluss von Handelsgeschäften der Banken die Konditionen einschl. der Nebenabreden vollständig vereinbart werden. Handelsge- Schäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen sind danach grunds. unzulässig; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn sie 1. auf Kundenwunsch erfolgen, sachlich begründet sind und die Abweichung von den marktgerechten Bedingungen aus den Geschäftsunterlagen deutlich ersichtlich ist; 2. sie auf Grund interner Vorgaben erfolgen, die Geschäftsarten, Kundenkreis, Umfang und Ausgestaltung dieser Handelsgeschäfte festlegen; 3. die Abweichung von marktgerechten Bedingungen gegenüber dem Kunden in der Geschäftsbestätigung offengelegt wird; 4. sie bei entspr. Bedeutung an die Bankgeschäftsleitung berichtet werden. Geschäftsabschlüsse ausserhalb der Geschäftsräume einer Bank sind nur im Rahmen interner Vorgaben zulässig; dabei müssen vor allem Berechtigte, Zweck, Umfang und Erfassung festgelegt werden. Für solche Handelsgeschäfte muss vom Kontrahenten eine unvzgl. fernschriftliche Bestätigung gefordert werden; sie müssen zudem vom Händler unvzgl. in geeigneter Form dem eigenen Institut angezeigt werden, sind besonders zu kennzeichnen und dem zuständigen Bankgeschäftsleiter bzw. einer von ihm autorisierten Organisationseinheit zur Kenntnis zu geben. Die Geschäftsgespräche der Händler sollen grunds. auf Tonträger aufgezeichnet werden und müssen mind. 3 Monate aufbewahrt werden. Handelsgeschäfte müssen unvzgl. nach Geschäftsabschluss mit allen massgeblichen Abschlussdaten erfasst, bei Ermittlung der jeweiligen Position berücksichtigt - z. B. durch Fortschreibung der Bestände - und mit allen Unterlagen an die Abwicklung weitergeleitet werden. Die Weiterleitung der Abschlussdaten kann auch automatisiert über ein Abwicklungssystem vor sich gehen. Bei Direkterfassung in IT-Systemen muss sichergestellt sein, dass ein Händler nur unter seiner eigenen Händleridentifikation Handelsgeschäfte eingeben kann; Erfassungstag und -uhrzeit sowie fortlaufende Geschäftsnummern müssen automatisch vorgegeben werden und dürfen vom Händler nicht veränderbar sein. Handelsgeschäfte, die nach Erfassungsschluss der Abwicklung abgeschlossen werden (Spätgeschäfte), müssen als solche gekennz. und bei den Positionen des Abschlusstages (einschl. der Nacherfassung) berücksichtigt werden, wenn sie zu wesentlichen Veränderungen führen. Abschlussdaten und Unterlagen über Spätgeschäfte müssen unvzgl. an einen Bereich ausserhalb des Handels weitergeleitet werden. Vor Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, insb. bei Rahmenvereinbarungen, Nettingabreden und Sicherheitenbestellungen, muss durch eine vom Handel unabhängige Stelle geprüft werden, ob und inwieweit sie rechtlich durchsetzbar sind. Organisatorisch dem Handelsbereich zugeordnete Mitarbeiter dürfen nur gemeinsam mit Mitarbeitern eines handelsunabhängigen Bereichs über Zeichnungsberechtigungen für Zahlungsverkehrskonten verfügen.



 
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