Grundschulden bei Hypothekenpfandbriefen
I. S. d. Pfandbriefgesetzes stehen den Hypotheken Grundschulden gleich, die eine vergleichbare Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks oder Rechts zu befriedigen. Auf Grundschulden, die auf Grund einer Zweckvereinbarung zwischen der Pfandbriefbank und dem jeweiligen Grundstückseigentümer der Sicherung einer Darlehensforderung dienen, sind die entspr. Vorschriften über Hypothekenpfandbriefe mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hypotheken die Grundschulden nebst den ihr zu Grunde liegenden Darlehensforderungen treten.
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