Grosskreditinformationsaustausch
Nach EU-Grosskreditempfehlung müssen EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass keine gesetzlichen Hindernisse es einer Bank oder einem Finanzinstitut unmöglich machen, einer Bank, die eine Beteiligung an ihr/ihm hält, Auskünfte zu erteilen, die für die Überwachung und Kontrolle von Grosskrediten nach dieser Empfehlung notwendig sind. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden Informationen austauschen, die zur Überwachung und Kontrolle von Grosskrediten notwendig sind, wobei Beschaffung oder Besitz von Informationen im Fall der Finanzinstitute keine Beaufsichtigung dieser Institute durch zuständige Behörden bedeutet. Jeder in der Grosskreditempfehlung vorgesehene Informationsaustausch unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, und alle ausgetauschten Informationen dürfen nur für Zwecke der Überwachung und Kontrolle der Zahlungsfähigkeit der betr. Bank verwendet werden. Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in bestimmten Fällen die Informationen über eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen nachprüfen wollen, müssen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Nachprüfung selbst vornehmen, die ersuchenden Behörden zur Durchführung ermächtigen oder gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird.
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