Grosskredite, Investmentfondsanlagen
Anlagen von Instituten in Investmentfonds, die durch eine KAG nach dem InvestmG aufgelegt worden sind, sind zu 100% auf die Grosskreditgrenzen anzurechnen. Dadurch wird insb. wenn der Fonds haupts. Wertpapiere staatlicher Adressen enthält, die mit 0% auf die Grosskreditgrenzen anzurechnen wären, das Risiko überzeichnet. Daher gibt es einen Alternativansatz, nach dem sich ein Institut anrechnungstechnisch so stellen kann, als ob es die Anlagen in dem Fonds direkt hielte. Diese Wahl kann von Fonds zu Fonds unterschiedlich ausfallen, muss allerdings für Gross- und Millionenkreditmeldungen einheitlich ausgeübt werden. Abweichende Behandlung im Eigenmittelgrundsatz bleibt freigestellt.
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