Gemeinschafts-, gemeinschaftliches Konto
Bankkonto, das von einer Bank für gemeinsame Rechnung mehrere Berechtigter geführt wird. Diese können entweder jeder einzeln darüber verfügen - Oderkonto - oder nur gemeinsam - Undkonto. Über das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto kann lt. AGB jeder der Inhaber allein verfügen, es sei denn, dass die Kontoinhaber der Bank schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilt haben. Für die Verbindlichkeiten aus einem Gemeinschaftskonto haftet jeder Mitinhaber in voller Höhe als Gesamtschuldner.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|