Gemeinschafts-, gemeinschaftliches Depot
Effektendepot, das für gemeinsame Rechnung mehrerer Berechtigter von einer Bank geführt wird. I.d. R. verlangt die Bank, dass jeder der Berechtigten einzeln verfügen kann (Oderdepot; bei gemeinschaftlicher Verfügungsmöglichkeit Unddepot). Über das Guthaben auf einem Gemeinschaftsdepot kann lt. AGB jeder der Inhaber allein verfügen, es sei denn, dass die Depotinhaber der Bank schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilt haben. Für die Verbindlichkeiten aus einem Gemeinschaftsdepot haftet jeder Mitinhaber in voller Höhe als Gesamtschuldner.
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