Geldwäsche, Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen
Die in Geldwäschesachen gefertigten Aufzeichnungen dürfen nur zur Verfolgung eine Straftat nach StGB für Zwecke eines Strafverfahrens herangezogen und verwendet werden. Soweit ein Strafverfahren wegen einer vorgenannten Straftat eingeleitet wird, ist dieser Umstand zusammen mit den zu Grunde liegenden Tatsachen der Finanzbehörde mitzuteilen, sobald eine Finanztransaktion festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Be-steuerungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. Vergehen gegen die Vorschriften sind mit Bussgeld bewehrte Ordnungswidrigkeiten.
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