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gedeckter ScheckNormalfall des Schecks. Der Aussteller zieht diesen aufsein Bankkonto, das ein ausreichendes Guthaben aufweist oder auf dem ihm Kredit zur Verfügung steht. Ggs.: ungedeckter Scheck.
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Weitere Begriffe : Konsenstheorie der Wahrheit | Währungs- und Wechselkursvereinbarungen der EU mit Drittländern und internationalen Organisationen | Forderungserdichtung | ||||||||||||||||||||||||||||
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