Forderungskauf
1. I.e.S.: das Geschäft der Factoring-und Forfaitierungsinstitute.
2. Allg.: Kauf von Forderungen jeder Art, verbrieft oder unverbrieft. Dabei haftet der Forderungsverkäufer für den rechtlichen Bestand der Forderung, nicht aber für deren Einbringlichkeit. Jedoch kann Abweichendes vereinbart werden. Wenn der Verkäufer die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt, so bezieht sich diese i. d. R. nur auf die zum Zeitpunkt der Forderungsabtretung.
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