Finanzkonglomeratfeststellung
Die BaFin hat festzustellen, ob eine branchenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mutterunternehmen an der Spitze die Feststellung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt die BaFin dies dem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbran-che tätigen beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein konglomeratsangehöriges Erstversicherungsunterneh-men mit einer höheren Bilanzsumme ist nach VAG zu unterrichten. Die BaFin hat die Feststellung einer Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, insb. in der Gruppe die massgeblichen Anteile nach KWG unter bestimmte Schwellenwerte absinken. Die BaFin kann die Bundesanstalt in bestimmten Fällen während des massgeblichen Zeitraums von 3 Jahren die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufheben.
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