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FaustpfandprinzipGrundlage des wirksamen Entstehens eines vertraglichen Pfandrechts über bewegliche Sachen: Die verpfändete Sache muss dem Pfandgläubiger zur Erfüllung der Rechtsgültigkeit der Verpfändung körperlich (physisch) übergeben werden, es sei denn, sie befindet sich bereits in seinem Besitz (z. B. Wertpapiere im Depot einer Bank). Vor allem im Kreditgeschäft der Banken gebräuchlich.
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Weitere Begriffe : Wechselfälligkeit | Soziologie, biologische | Discountbroker | ||||||||||||||||||||||||||||
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