Europäisches System der Zentralbanken
Europäische Zentralbank..., Eurosystem...
Abk. ESZB. Setzt sich zusammen aus EZB und den NZB aller 15 EU-Mitgliedstaaten, d.h. auch die NZB der Mitgliedstaaten, die den Euro (noch) nicht eingeführt haben, sind darin vertreten. LS. besserer Transparenz und um die Struktur des Zentralbankwesens in der EU anschaulicher zu machen, verständigte sich der EZB-Rat darauf, die NZB derjenigen EU-Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (teilnehmende Mitgliedstaaten), zusammen mit der EZB als »Eurosystem« zu bez. Diese Unterscheidung zwischen Eurosystem und ESZB wird als notwendig erachtet, solange der Euro nicht in allen EU-Mitgliedstaaten eingeführt ist. Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit i. S. d. Völkerrechts. Als Kern des Eurosystems stellt die EZB sicher, dass alle Aufgaben des Eurosystems entweder von ihr selbst oder durch die nationalen Zentralbanken erfüllt werden. Bei der Entscheidung darüber, auf welchem Weg die Aufgaben zu erfüllen sind, folgt die EZB gem. der ESZB-Satzung dem Grundsatz der Zentralisierung. Die einzelnen NZB besitzen eigenständige Rechtspersönlichkeit gem. dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht.
Europäische Zentralbank..., Eurosystem...
Abk. ESZB. Setzt sich zusammen aus EZB und den NZB aller 15 EU-Mitgliedstaaten, d.h. auch die NZB der Mitgliedstaaten, die den Euro (noch) nicht eingeführt haben, sind darin vertreten. LS. besserer Transparenz und um die Struktur des Zentralbankwesens in der EU anschaulicher zu machen, verständigte sich der EZB-Rat darauf, die NZB derjenigen EU-Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (teilnehmende Mitgliedstaaten), zusammen mit der EZB als »Eurosystem« zu bez. Diese Unterscheidung zwischen Eurosystem und ESZB wird als notwendig erachtet, solange der Euro nicht in allen EU-Mitgliedstaaten eingeführt ist. Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit i. S. d. Völkerrechts. Als Kern des Eurosystems stellt die EZB sicher, dass alle Aufgaben des Eurosystems entweder von ihr selbst oder durch die nationalen Zentralbanken erfüllt werden. Bei der Entscheidung darüber, auf welchem Weg die Aufgaben zu erfüllen sind, folgt die EZB gem. der ESZB-Satzung dem Grundsatz der Zentralisierung. Die einzelnen NZB besitzen eigenständige Rechtspersönlichkeit gem. dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht.
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