Europäische Zentralbank, Sonderstatus
Wie alle europäischen Institutionen hat die EZB einen Sonderstatus, der in einem Sitzabkommen zwischen EZB und Bundesrepublik Deutschland geregelt ist. Umgesetzt wird darin Art. 291 EU-Vertrag. In diesem Rahmen geniesst die EZB u.a. Steuerfreiheit, unterliegt keiner Banken- bzw. Finanzmarktaufsicht, die Mitglieder ihres Direktoriums haben Diplomatenstatus, ihre Mitarbeiter benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Allerdings hat 2005 der Europäische Gerichtshof eine Forderung der EZB an Deutschland auf Rückerstattung indirekt gezahlter Umsatzsteuer abgewiesen. Dies geht darauf zurück, dass die - unstrittig - umsatzsteuerbefreite EZB über direkte Zahlungen hinaus auch nicht indirekt über durch die Steuer herauf getriebene Preise mit Umsatzsteuer belastet wird. Der EuGH hat jedoch u. a. geurteilt, dass die im Sitzabkommen der EZB angeführten Voraussetzungen für eine Erstattung vorgenannter Belastungen nicht gegeben seien.
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