Einheitlich und gemeinsam
In der Gesundheitswirtschaft:
Ausdruck für die gesetzlich verankerte Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen, Verträge und Vereinbarungen mit den Leistungserbringern „einheitlich und gemeinsam“ abzuschließen, also im Hinblick auf das Verträge und Vereinbarungen nicht in Konkurrenz miteinander zu treten. Die tatsächliche Formulierung im Gesetzestext lautet allerdings „gemeinsam und einheitlich“.
Mittlerweile ist der Grundsatz des „einheitlich und gemeinsam“ an vielen Stellen durchbrochen, so zum Beispiel durch die Möglichkeit der Vereinbarung von Verträgen der Integrierten Versorgung, die gerade dadurch gekennzeichnet sind, dass sie Verträge einzelner Krankenkassen mit ausgesuchten Leistungserbringern und damit Einzelverträge sind.
Dennoch müssen die Krankenkassen in vielen Bereichen auch heute noch Vereinbarungen „gemeinsam und einheitlich“ abschließen, so etwa die Rahmenvorgaben für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 SGB V.
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