E-Geldinstitut, Befreiung von KWG-Vorschrif-ten
Die BaFin kann im Einzelfall im Benehmen mit der Bundesbank bestimmen, dass auf ein Unternehmen, das nur das E-Geld-Geschäft betreibt, die §§ 2b, 10-18, 24, 32-38,45,46a - 46c KWG insges. nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art oder des Um-fangs der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Das BFM kann durch eine im Benehmen mit der Bundesbank zu erlassende RVO nähere Bestimmungen für die Freistellung erlassen; es hat diese Ermächtigung durch RVO auf die BaFin mit der Massgabe übertragen, dass die RVO im Einvernehmen mit der Bundesbank ergeht.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|