Deutsche Bundesbank, Geschäfte
Umfassen im Wesentlichen Geschäfte der Deutschen Bundesbank mit Banken und anderen Marktteilnehmern, mit öffentlichen Verwaltungen, mit jedermann, Bestätigung von Schecks. Die Bundesbank soll andere als die hier aufgeführten, in §§ 19, 20, 22, 23 BbkGes oder auf der Grundlage der Satzung des ESZB und der EZB zugelassenen Geschäfte nur zur Durchführung und Abwicklung zugelassener Geschäfte oder für den eigenen Betrieb oder für ihre Betriebsangehörigen vornehmen. Geschäfte der Deutschen Bundesbank.
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