Depositum reguläre
Auch: eigentliche, regelmässige, reguläre Verwahrung. Hinterlegungsart, bei der der Verwahrer das Hinterlegte selbst wieder zurückgeben muss. Hierbei liegt im Rahmen des Verwahrgeschäfts der Bank eine Art darlehensähnlicher Verwahrungsvertrag vor: Die vom Kunden bei der Bank hinterlegten Sachen, die vertretbar sein müssen, gehen in den Besitz des Verwahrers bzw. in sein Treuhandeigentum über. Ist z.B. bei allen nicht vertretbaren Objekten, also bestimmten Wertpapieren, die keine Vertretbarkeit aufweisen, der Fall. Im heutigen Bank- und Börsengeschäft Ausnahme. Ggs.: Deposi-tumir reguläre.
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