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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, SitzungsteilnahmerechtDie BaFin ist nach § 44a KWG befugt, bei Banken in den Rechtsformen der juristischen Person zu den Haupt-, General- oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter zu entsenden; diese können dort auch das Wort ergreifen. Die Befugnisse stehen der BaFin auch für die Sitzungen der Verwaltungsorgane zu.
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Weitere Begriffe : Publizitätspflicht | Lohnfondstheorie | Geldwäsche, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten | ||||||||||||||||||||||||||||
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