Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Sitzungsbeantragungsrecht
Die BaFin ist nach 5 44 a KWG befugt, bei Banken in den Rechtsformen der juristischen Person die Einberufung der Haupt-, Generaloder Gesellschafterversammlungen sowie die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung zu verlangen. Die Befugnisse stehen der BaFin auch für die Sitzungen der Verwaltungsorgane zu.
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