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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Betriebsstörungshaftung

Eine Bank haftet nach den AGB nicht für Schäden, die durch Störung des Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, von Kriegs- und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.Betriebsstörungshaftung Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) veranlasst sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslandes eintreten.



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