beschränkter Widerspruch
Form des Widerspruchs im Wechselmahnverfahren: Der Vollstreckungsbescheid wird unter dem Vorbehalt erlassen, dass dem Wechselschuldner die Ausübung seiner Rechte vorbehalten wird. Das Mahnverfahren geht in den ordentlichen Prozess des Nachverfahrens über. Der Gläubiger kann jedoch trotzdem in das Vermögen des Schuldners vollstrecken; er muss jedoch Schadensersatz leisten, wenn er im Nachverfahren abgewiesen wird. Gegensatz: uneingeschränkter Widerspruch.
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