Begründung von Unternehmensbeziehungen im Ausland
Ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft hat beim Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begründung einer Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unternehmen, wodurch das Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen wird, sicherzustellen, dass es - im Fall einer Finanzholdinggesellschaft das für die Zusammenfassung verantwortliche übergeordnete Unternehmen -die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach SS 10a, 13b und 25 Abs.2 KWG erforderlichen Angaben erhält. Obiges ist hins. der für die Erfüllung der Pflichten nach den SS 10a, 13b erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gem. S 10a Abs. 9 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusammenfassung vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es der BaFin ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. Das Institut oder die Finanzholdinggesellschaft hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer o. a. Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unvzgl. BaFin und Bundesbank anzuzeigen. Die BaFin kann die Fortführung der Beteiligung oder Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das übergeordnete Unternehmen die für die Erfüllung der o. a. Pflichten erforderlichen Angaben nicht erhält.
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